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Änderungen per 01.01.2024 für bewilligungspflichtige Lottos/Tombolas im Kanton Bern

Mit der neuen Bundesgesetzgebung
über Geldspiele (BGS; SR 935.51), die 2019 in Kraft getreten ist,
werden diverse Vorgaben für die Durchführung von Kleinspielen (Kleinlotterien,
Lottos usw.) gemacht. Der Kanton ist für deren Kontrolle zuständig. So muss
unter anderem für Kleinspiele wie Lottos und Tombolas, bei denen Geld oder
geldähnliche Gewinne wie Gutscheine (insbesondere von Grossverteilern) / Gold
usw. verteilt werden, eine Bewilligung eingeholt werden.

Die neuen Bestimmungen führen zu
einem Mehraufwand bei allen Beteiligten. Wir sind bemüht, Ihren Aufwand so tief
wie möglich zu halten und die Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Prozess zu
vereinfachen.

In diesem Sinne freuen wir uns,
Sie über folgende Anpassung der Praxis für bewilligungspflichtige Lottos zu
informieren.

Für Lottos und Tombolas mit
Sachpreisen gibt es keine Änderungen. Hier gilt wie bisher die Meldepflicht,
Details finden Sie auf unserer Website unter Lottos mit Sachpreisen/Tombolas (be.ch).

Seit dem 1. Januar 2024 gilt bei
bewilligungspflichtigen Lottos neu:

  • Wenn
    das Lotto an bis zu maximal drei aufeinanderfolgenden Tagen
    durchgeführtwird, wird dies als eine Veranstaltung
    gehandhabt.

Ein Lotto,
welches beispielsweise am Freitag, Samstag und Sonntag stattfindet, gilt als
eine Veranstaltung.

  • Es
    muss nur noch ein Gesuch für ein Lotto, welches an maximal bis zu drei
    aufeinanderfolgenden Tagen stattfindet, eingereicht werden.
  • Pro
    Veranstalterin oder Veranstalter dürfen weiterhin maximal zwei Bewilligungen
    pro Jahr erteilt werden, neu also mit bis zu sechs Durchführungstagen
    pro Jahr.
  • Nach
    der Durchführung muss nur noch eine Abrechnung für ein mehrtägiges Lotto
    eingereicht werden.
  • Die
    bei der Gesuchseingabe angegebene Plansumme (Summe aller geplanten
    Spieleinsätze) und die angegebene Anzahl Lottokarten gelten neu als Richtwert.
    Die Abrechnung muss detailliert über die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben
    Auskunft geben, insbesondere, dass die Trefferquote von mindestens 10%
    (jedes 10. Los gewinnt) und die Gewinnquote von mindestens 50%
    (Wert der Gewinne, welche an die Spielenden ausgegeben werden, muss mindestens
    die Hälfte der Summe aller erzielten Spieleinsätze betragen) eingehalten
    wurden.

Bei Lottos
an nicht aufeinanderfolgenden Tagen, wie z.B. je ein Lotto am Donnerstag und
eines am Samstag/Sonntag, handelt es sich um zwei Veranstaltungen/Lottos, wofür
es je eine Bewilligung braucht. Eine Bewilligung wird für den Donnerstag und
eine für Samstag/Sonntag benötigt, da es keine aufeinanderfolgenden
Durchführungstage sind.

Zusammengefasst
ergibt sich:

Durchführungstage Gesuch Spielangaben Gebühr Abrechnung Bewilligung
Lottos an bis zu drei
aufeinanderfolgenden Tagen
z.B. Sa/So
oder Fr/Sa/So
Ein Gesuch (ein Lotto)
Die Tage gelten als eine
Veranstaltung
Eine Plansumme
Einen Gewinnplan
Ein Total an Lottokarten
Ein Total an Gewinnen
CHF 120.00
Es wird nicht unterschieden,
ob das Lotto an zwei- oder drei Tagen stattfindet
Eine Abrechnung über alle Tage Eine Bewilligung
Es kann im selben Kalenderjahr
eine 2. Bewilligung beantragt werden
Lottos an drei Tagen mit
Unterbruch
z.B.
Do und Sa/So
Zwei Gesuche (zwei Lottos)
Ein Gesuch für das Lotto vom
Do
Ein Gesuch für das Lotto von
Sa/So
Je eine Plansumme,
Gewinnsumme, Total Lottokarten und Total an Gewinnen für das Lotto vom Do und
jenes von Sa/So
Für Do CHF 90.00
Für Sa/So CHF 120.00
Total CHF 210.00
Zwei Abrechnungen
Je eine Abrechnung für Do und
eine für Sa/So
Zwei Bewilligungen
Es kann im selben Kalenderjahr
keine weitere Bewilligung mehr erteilt werden.

Weiterhin gelten folgende
Vorgaben
:

  • Der
    Höchstbetrag pro Los beträgt 10 Franken (Einzeleinsatz).
  • Der
    Wert der Gewinne hat mindestens 50 Prozent der Plansumme zu betragen.
  • Mindestens jedes 10. Los weist einen Gewinn
    auf.
  • Gesuchseingabe mindestens 30 Tage vor
    Veranstaltung (via nachfolgenden Link Kleinlotterien/Bewilligungspflichtige Lottos).

Bitte
beachten Sie, dass diese Aufzählungen nicht abschliessend sind und
ausschliesslich als Hilfestellung dienen.

Weitere Informationen finden Sie
auf unserer Homepage unter nachfolgendem Link Bewilligungen/Meldungen.

Falls Sie Fragen haben sollten,
können Sie uns per Mail unter bewilligungen@be.ch oder
per Telefon unter +41 31 636
98 95
erreichen.

Wir danken Ihnen für die Kenntnisnahme und für Ihre wertvolle
Unterstützung.

Sicherheitsdirektion
des Kantons Bern,

Generalsekretariat,
Fonds und Bewilligungen

Kramgasse
20, 3011 Bern

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